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Camping Wies-Neu &
Camping Bon Accueil
Betreiber Familie Wies


Hausordnung

 Allgemeine Hausordnung für alle Campinggäste


 Artikel 1 :    Betreiber


Gemäß der gültigen Gesetzgebung, sind der Campingplatz Wies-Neu mit seine Annexe Camping Bon Accueil, betrieben durch die Familie Wies, Besitzer Emile Wies gelegen in Dillingen, Campinggenehmigungen N°C43 & C31 , geöffnet vom 1.03 bis 1.10
Exklusive Zielsetzung ist der Empfang von Campinggästen welche im Rahmen ihrer zeitlich begrenzten Freizeit eine Unterkunft wie Zelt, Wohnwagen, Mobilheim, Wohnmobil benutzen oder von einer vom Camping angebotenen Mietunterkunft Gebrauch machen.
Der Verbleib des Gastes, impliziert die Akzeptanz der Anweisungen dieser Hausordnung und den Willen diesen gerecht zu werden.
Jede Zuwiderhandlung kann den Platzverweis des Gastes zur Folge haben.

Jede Person, die auf dem Campinggelände verbleiben will, muss seine Identität bekannt geben. Er kann danach von dem ihm vom Verwalter zugestellten Stellplatz Gebrauch machen.
Der Campingplatzbesitzer kann den Ausweis von jeder Person, welche auf dem Campingplatz verbleiben will verlangen.
Minderjährige ohne Begleitung von ihren Eltern werden nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Eltern zugelassen.


 Artikel2 :    Die Übernachtungskosten


Die Übernachtungskosten werden laut der ausgehängten Preisliste gezahlt, gemäß den getätigten Übernachtungen auf dem Campingplatz, eventuell laut einer vorher festgelegten Pauschale.
Die Gäste müssen dem Empfangsbüro am Tag vor der Abreise von dieser in Kenntnis setzen.
Der Stellplatz ist bis 14.00 Uhr zu räumen. Wenn man später abreist, wird eine zusätzliche Übernachtung berechnet. Reservierte Übernachtungen sind bei Ankunft zu begleichen.


 Artikel 3 :    Besucher


Tagesbesucher können auf dem Campingplatz verbleiben unter der Verantwortung der sie empfangenden Campinggäste. Sie müssen sich im Voraus beim Empfangsbüro anmelden und zahlen eine „Tagesbesucher“ Gebühr laut der ausgehängten Preisliste.
Campinggäste welche eine größere Anzahl an Besuchern einladen möchten (z.B.: Private Feier)  müssen dies im Voraus anfragen.
Besucher müssen den Platz vor 22.00 Uhr verlassen. Wenn Sie übernachten wollen müssen sie sich vorher oder am folgenden Tag als Campinggäste anmelden (siehe Art. 2) und zahlen den Übernachtungstarif.

 Artikel 4 :    Lärm und Ruhe


Jeder wird gebeten Lärm und Gespräche welche die Nachbarn stören können, zu vermeiden. Tonträger werden dementsprechend geregelt.
Allgemeine Ruhe ist Pflicht zwischen 22.00 und 8.00 Uhr
Das Betragen und das Verhalten des Campinggastes wird korrekt und dezent sein, sie respektieren die Moral, das gute Benehmen und die Ruhe.


 Artikel 5 :    Haustiere


Hunde und andere Haustiere müssen an der Leine geführt werden. Sie sollen nicht alleine auf dem Campingplatz verbleiben in Abwesenheit ihrer Besitzer, die zivilrechtlich verantwortlich für sie sind. Der Zutritt in den Gebäuden ist ihnen untersagt.
Ihr Besitzer wird auf peinliche Sauberkeit Acht geben. 
Kampfhunde müssen nicht auf dem Platz geduldet werden.


 Artikel 6 :    Autoverkehr


Kraftfahrzeuge fahren auf dem Campinggelände mit maximal 5 kmh  Fußgänger haben Vorfahrt. Die Kraftfahrzeuge sind auf dem eigenen Stellplatz und/oder auf dem vorgesehenen Parkplatz abzustellen.
Es ist verboten, Kraftfahrzeuge auf die Zugangswege und interne Wege abzustellen.
Nur die Fahrzeuge der Campinggäste sind auf dem Campinggelände zugelassen.
 


 Artikel 7 :    Hygiene


Jeder muss jedwegige Handlung unterlassen die der Sauberkeit, der Hygiene und dem Gesamtbild des Campingplatzes schaden könnte. Bei der Abreise, sollen die Campinggäste den Stellplatz sauber hinterlassen.
Jede Zuwiderhandlung an der Vegetation, an den Umzäunungen, am Boden oder den Campinginstallationen sind zu Lasten des Täters. Anpflanzungen und Blumenverzierungen sind zu respektieren! Keine Nägel hinein schlagen, keine Äste abschneiden, usw.
Es ist nicht erlaubt, Brauchwasser auf den Boden laufen zu lassen, es muss in die dafür vorgesehenen Anlagen entleert werden.
Den Inhalt chemischer Toiletten nur an den vorgesehenen Stellen entleeren.
Der Restmüll wird jeden Abend vom Campingpersonal in den dafür vorgesehenen Beuteln (welche Sie an der Rezeption erwerben können) eingesammelt. Es stehen Ihnen auch Recycling-Container zur Verfügung für die NUR entsprechenden Materialien.

Die sanitären Anlagen sind zu jeder Zeit in sauberem Zustand zu hinterlassen.

Das Waschen von Kleidung oder Geschirr muss in den vorgesehenen Becken geschehen.
Es ist verboten, Autos auf dem Campingplatz zu waschen.


 
 Artikel 8 :    Sicherheit/Notfälle


Notrufnummer in Luxemburg ist die 112
Offenes Feuer ist verboten. Mobile Grillanlagen sind erlaubt wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter zu brennbaren Materialien eingehalten wird; sie sind zu entfernen bevor man den Stellplatz verlässt.
Feuerlöscher stehen jedem zur Verfügung. Bei Feuer, umgehend die Campingverwaltung informieren, die über das Anrufen von Hilfskräften entscheidet.
Elektrische Kabel sind komplett abzuspulen um Überhitzung zu vermeiden.
Das benutzte elektrische Material muss den gültigen Normen entsprechen.
 
Die Campingplatzleitung ist nicht verantwortlich für im Büro abgegebene Gegenstände. Der Campinggast bleibt für seine eigene Anlage verantwortlich, auch gegenüber Dritte.
Die Campingplatzleitung ist nicht verantwortlich für Schäden, die entstehen durch Strom-, Gas- oder Wasserpannen.

Das Wohnhaus neben der Rezeption (Rue de la Sure Nr.12)  ist immer besetzt, hier wohnt der Betreiber, in Notfällen können Sie auch bei geschlossener Rezeption hier klingeln.


 Artikel 9 : Kinder


Es wird daran erinnert, daß Eltern zu jeder Zeit für ihre Kinder verantwortlich sind, insbesondere auf den Spielplätzen
Der Zugang von Kindern unter 6 Jahren zu allen Campingeinrichtungen ist nur erlaubt wenn eine erwachsene Person sie begleitet.
Die Anlagen auf den Spielplätzen sind für Kinder ausgelegt, die Benutzung ist ab dem 14. Lebensjahr untersagt.

Artikel 10 :    Vorzeitige Abreise

Campinggäste die vor dem Öffnen des Büros abreisen wollen, sind gebeten am Vorabend abzurechnen.

Artikel 11 :    E-Autos


Das Aufladen von E-Autos auf dem Campingplatz ist verboten. 
Dies gilt auch für die Dauercamper.
Die elektrischen Anlagen in einem Caravan oder Mobilhome sind nicht für diese Art der Belastung ausgelegt.

Stromklau ist kein Kavaliersdelikt.

 

Artikel 12 :    Fischerei

Die Allgemeine Fischschonzeit dauert vom 01.03 – 14.06.
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein mit sich führen. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf die Fischerei nur unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines Fischereierlaubnisscheins ausgeübt werden. Für untermäßige Fische gelten Fangverbote. Für verschiede Arten gelten besondere Schonzeiten. Zum Fischen darf pro Person nur eine Angel benutzt werden. 

Artikel 13 :    W-LAN


In der W-Lan Zone hat der Gast Zugriff auf gratis Internet.
Der Betreiber ist nicht verpflichtet eine vollständige und flächendeckende W-Lan Abdeckung zu leisten weder dass der W-Lan störungs- und unterbrechungsfrei genutzt werden kann. Auch können wir keine Übertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten.
Das Besuchen und Downloaden illegaler Webseiten und Inhalte ist verboten.

Artikel 14 :    Einhalten dieser Hausordnung


Der Campingplatzverwalter oder sein Stellvertreter haben die Aufgabe, auf den guten Ablauf und die Ordnung auf dem Campingplatz zu sorgen, insbesondere auf das Einhalten dieser Hausordnung.
Im Falle des Nicht-Respekts, wird der Verwalter mündlich, oder wenn er es für nötig hält, schriftlich, den Campinggast warnen damit aufzuhören.
Laut dem großherzoglichen Reglement vom 25. März 1967, zweites Kapitel, Artikel 9 heißt es „der Verwalter oder sein Stellvertreter sind befugt den Aufenthalt auf dem Campingplatz zu verbieten an Personen die sich nicht an die Hausordnung halten und an solche, dessen Benehmen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist“.
Jede schwerwiegende oder wiederholte Übertretung der Hausordnung kann, nach Warnung die Ausschließung des Campinggastes zur Folge haben.
 
 

2 . Anhang zur Hausordnung betreffend Stellplätze zur Langzeitvermietung

Artikel 2.1 Campinggäste welche auf den Stellplätzen zur Langzeitvermietung zugelassen sind


Personen welche einen Langzeitstellplatz mieten wollen, sollen ihren Antrag beim Campingplatzbesitzer machen. Die Untervermietung ist vom Gesetz her strengstens verboten.
Alle Personen die auf dem Campingplatz übernachten, müssen auf einer anderen luxemburgischen oder ausländischen Adresse angemeldet sein. Der Campingplatz ist keine permanente Wohnstelle und dient nur als Tourismus- und Freizeitunterkunft.

Artikel 2.2 Sauberkeit


Der Inhaber einer Langzeitreservation ist verpflichtet seinen Stellplatz und seine Anlage in einem stets gepflegten und sauberen Zustand zu halten. Das Gras muss regelmäßig gemäht werden.
Für den Hausmüll gelten die gleichen Bestimmungen wie in Artikel 8 Hygiene
Im Fall von Umbauten ist der Campingbetreiber nicht verpflichtet Ihren Sperrmüll zu entsorgen.

Artikel 2.3 Umänderungen


Jede Umänderung des Stellplatzes (Anpflanzungen, usw.) ist nur erlaubt mit vorherigem (schriftlichem) Einverständnis des Campingplatzbesitzers.
Ein neuer Langzeitmieter darf keine zusätzlichen Bauten errichten während einer zweijährigen Probezeit.

Artikel 2.4 Zusätzliche Einrichtungen


Für jede Art von zusätzlichen Bauten, muss eine  Anfrage bei der Campingleitung gestellt werden. Die Genehmigung gilt nur für die Person, für die sie erteilt wurde.
Das Anbringen von Stabantennen oder Satellitenschüsseln ist ohne Genehmigung nicht erlaubt.
Wenn nach Fertigstellung der Bauten festgestellt wird, dass diese nicht dem Reglement, den Vereinbarungen mit der Campingleitung oder den Angaben der Anfrage entsprechen, kann der Langzeitmieter verpflichtet werden die Fehler innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zu beheben, auch wenn die Arbeiten durch einen Handwerker ausgeführt wurden. Das Nicht-Einhalten dieses Termins wird die Auflösung der Reservation und die Verweisung des Campingplatzes zur Folge haben. Der Stellplatz ist dann in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, zu Lasten und Risiken des Langzeitmieters.
Anschlüsse wie  Küchen und Toiletten sind an den Kanal oder an die chemische Toilette zu leiten.


Artikel 2.5 Sicherheit


Das Lagern von mehr als 2 Gasflaschen gleichzeitig ist verboten. Im Winter müssen die Wasseranschlüsse entleert werden wegen Frostgefahr.    
Arbeiten und Umbauten im Langzeitobjekt liegen nicht in der Verantwortung der Campingleitung.
Die Campingleitung hat jederzeit die Möglichkeit Arbeiten zu stoppen, falls diese als nicht sicher eingeschätzt werden!

Artikel 2.6 Versicherungen


Der Mieter wird verpflichtet eine Haftpflicht-, eine Nachbarrisiko- und eine Feuerversicherung bei einer in Luxemburg genehmigten Versicherungs-Gesellschaft abzuschließen. Eine Kopie der Quittung der Prämien muss jederzeit vorzulegen sein.

Artikel 2.7 Begleichen der jährlichen Pacht


Die Pacht für den Langzeitstellplatz wird auf jährlicher Basis berechnet, das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.  Alle Informationen zu Preisen und zu den Bankverbindungen können Sie bei der Campingleitung nachfragen. Alle Zusätzlichen Leistungen wie Kabel-Fernseh, Wasser und Energieversorgung können auf Wunsch oder bei Ausbleiben von Zahlungen jederzeit unterbrochen werden. 
Für den Fall der Nichtzahlung der Pacht oder der Nicht-Einhaltung der Campingordnung, kann die Campingleitung das Geschäftsverhältnis kündigen.
Der Stellplatz ist dann in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, zu Lasten und Risiken des Langzeitmieters.